Familienrecht
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§ 90 AußStrG

Besondere Verfahrensbestimmungen
AußStrG § 90
(1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes
sind zu hören
1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und
2. der Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag
nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.
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